Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin

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Inhalt: Informationsblätter

zur Erteilung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962)

Auszug:

§ 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

(1) Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes bedürfen

1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße;

2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,
wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

(2) Wer eine in der Anlage zum Gesetz aufgeführte Binnenwasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schifffahrtsamt binnen einen Monats nach Eingang der Anzeige nicht anderes mitteilt ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.

Verschiedene Informationsblätter stehen Ihnen als PDF zum Download zur Verfügung: