Inhalt: Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung / Sondertransport
Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (§1.06 BinstrO)
Binnenschifffahrtsstraßen sind auf Grund ihrer Abmessungen,
ihrer Lage und durch die Abmessungen der Bauwerke, nicht uneingeschränkt
nutzbar.
Für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen sind
Einschränkungen in Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit vorgegeben.
Die Einschränkungen sind den entsprechenden Kapiteln der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Teil II, der aktuellen Fassung zu entnehmen.
Abweichend von diesen zusätzlichen Bestimmungen können von
dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt, für einzelne
Wasserstraßenabschnitte und Fahrzeuge oder Verbände Ausnahmen genehmigt werden.
Die Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung wird auf Antrag
erteilt.
Sondertransport (§1.21 BinstrO)
Als Sondertransport gilt das Fortbewegen von Fahrzeugen
oder Verbänden, die nicht den Bestimmungen über Fahrzeugabmessungen ( §1.06
BinstrO) und Bau, Ausrüstung und Besatzung (§1.08 BinstrO) entsprechen.
Weiterhin ist jedes Fortbewegen von schwimmenden Anlagen,
oder sonstigen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ein Sondertransport.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes durchgeführt werden.
Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes wird
auf Antrag erteilt.
Um Rückfragen zu vermeiden sollte der Antrag folgende Angaben enthalten:
- Name des Antragstellers oder Eigners mit vollständiger Anschrift
- Art des Fahrzeugs oder Verband mit Fahrzeugnamen oder Unterscheidungsmerkmalen
- Nationalität
- Name des Schiffsführers (Die Benennung des Schiffsführers ist für Sondertransporte zwingend vorgeschrieben)
- Art des Transportes
- Zu befahrende Wasserstraßenabschnitte
- Fahrzeugabmessungen: Länge, Breite Tiefgang, Höhe
- Zeitraum